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Stellungnahme

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen

 

Berlin, 11. Oktober 2024:

Der Gesetzgeber hat einen Referentenentwurf zur Verordnung zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vorgelegt. Ziel ist es, die EU-weit festgelegten Mindestanteile von Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs einzuhalten und gleichzeitig Produzenten nachhaltiger Biokraftstoffe, Erzeuger von grünem Wasserstoff sowie Betreiber von Ladepunkten für Elektromobilität vor wirtschaftlichem Schaden zu schützen.

Der Vorschlag zeigt, dass das Problem erkannt wurde. Positiv hervorzuheben ist die Möglichkeit eines Neustarts ab dem Verpflichtungsjahr 2025, was sodann zu einer Stabilisierung des Marktes und zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Handel mit Treibhausgasquoten beitragen könnte. Die verlängerte Prüfzeit für die Quotenanmeldungen der Jahre 2023 und 2024 bis 2027 ermöglicht eine gründliche Klärung von Betrugsvorwürfen.

Allerdings bleibt die aktuelle Ausführung weit hinter den Erwartungen zurück. Der vorgelegte Referentenentwurf stellt lediglich eine vorübergehende Maßnahme dar, jedoch werden die strukturellen Probleme nicht gelöst, sondern vielmehr zeitlich verschoben. Außerdem lässt die geplante Verordnung das Verpflichtungsjahr 2024 unbeachtet und führt eher zu kurzfristig weiterer Marktdestabilisierung: Dem ohnehin stark angegriffenen Markt für 2024 droht noch weiterer Schaden. Die Vorlage des Entwurfs hat zu einem weiteren Preistief geführt. Dennoch sind nun viele Akteure gezwungen, THG-Quoten in ihrem Bestand zu liquidieren. Sie sind finanziell nicht in der Lage, die THG-Quote bis 2027 im Bestand zu halten. Dies benachteiligt also genau die Akteure, die ohnehin aufgrund der Marktsituation mit dem Rücken an der Wand stehen und begünstigt die Quotenverpflichteten.

Nicht quotenverpflichtete Dritte werden ebenfalls benachteiligt, da der Entwurf in seinem Wortlaut den Fokus ausschließlich auf Quotenverpflichtete legt. Nicht quotenverpflichtete Dritte sollten, analog zu der Verwaltungspraxis für das Quotenjahr 2020, ebenfalls die Möglichkeit haben, Quoten aus einem Verpflichtungsjahr über zwei Jahre mitzunehmen und an Verpflichtete zu übertragen. Quotenmengen aus 2023 sind durch den grundsätzlich zu begrüßenden Entwurf im Jahr 2024 wertlos geworden und schädigen die Inverkehrbringer zusätzlich. Dies verschleppt das Problem von Anfang 2023 bis weiter in das Jahr 2026. Durch eine entsprechende Klarstellung im Gesetz kann der Gesetzgeber dieses Problem verhindern und zugleich für Rechtsklarheit sorgen. Dies ist vor dem Hintergrund der Verwaltungspraxis im Jahr 2019 nicht nur geboten, sondern auch konsequent.

Eine Übererfüllung “durch die Hintertür” muss verhindert werden. Aufgrund eines fehlenden Verweises im derzeitigen Entwurf auf die Vorschrift des Mindestanteils für fortschrittliche Biokraftstoffe ist es den Quotenverpflichteten weiterhin möglich, eine Übererfüllung dieser Unterquote auf das folgende Kalenderjahr anrechnen zu lassen. Vor diesem Hintergrund können Übermengen an fortschrittlicher Biokraftstoffquote, welche den Mindestanteil übersteigen, nach Wahl der Verpflichteten in 2025 auf die Unterquote angerechnet werden (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 2 der 38. BImSchV). Auch eine Übererfüllung an fortschrittlicher Biokraftstoffquote darf konsequenterweise mit dem Ziel der vorliegenden Novellierung nicht in den Jahren 2025/26 genutzt werden. Dies gilt es vor allem deshalb zu verhindern, da die großen Mengen an Inverkehrbringung von vermeintlich fortschrittlichem Biokraftstoff in 2023 und 2024 eines der Kernprobleme ist, die der Entwurf zu adressieren versucht. Der Gesetzgeber kann auch dieses Problem durch einen Gesetzesverweis auf § 14 Abs. 4 Nr. 2 der 38. BImSchV ohne größeren Aufwand lösen. Damit ließe sich zugleich Rechtsklarheit und –sicherheit schaffen.

Die Initiative begrüßt ferner die Absicht, den Anteil an Biokraftstoffen, erneuerbarem Strom und RFNBOs (Renewable Fuels of Non-Biological Origin) am Endenergieverbrauch des Verkehrs zu erhöhen. Allerdings fehlt im Entwurf eine Reaktion auf Missbrauchsmöglichkeiten und die Minimierung von Betrugsrisiken bei der Nutzung von Upstream-Emissions-Reductions (UERs) und Importen aus China von vermeintlich nachhaltigem Biodiesel aus Palmöl. Diese Problematik wurde bereits identifiziert, jedoch nicht adressiert.

Aus Sicht der Initiative sind in dem Zusammenhang weitere Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes und Gewährleistung des Klimaschutzes notwendig. Die massive Überfüllung der THG-Quote aus den Jahren 2022 und 2023 resultiert größtenteils aus dem Einsatz von mutmaßlich gefälschten Biokraftstoffen aus China und bestätigtem Betrug bei UER-Projekten. Es ist daher dringend notwendig, diese Punkte zu thematisieren. Der Entwurf bietet derzeit keine ausreichenden Maßnahmen, um kurzfristig Schaden im Markt für das Jahr 2024 zu verhindern.

Um dies sicherzustellen, fordert die Initiative:

  • eine nationale Registrierung (Zulassung) und Kontrolle im Regulierungsprozess für fortschrittliche Biokraftstoffe sowie das Ausarbeiten geeigneter Maßnahmen zur Betrugsprävention
  • Nutzung der Übererfüllung von 2024 im Jahr 2025 ebenfalls streichen bzw. ebenfalls auf das Quotenjahr 2027 zu verschieben

  • eine klare Regelung zur Übertragbarkeit der Quoten durch Dritte: Dritte sollten die Möglichkeit erhalten, Quoten aus einem Verpflichtungsjahr auch über zwei Jahre mitzunehmen (Beispiel: Quoten von Dritten aus 2023 ebenfalls auf 2027 verschieben).
  • Ersatz von gefälschten UER-Einsparungen durch Einsparungen anderer Erfüllungsoptionen ermöglichen (rechtmäßige UER-Einsparungen reichen dafür nicht aus)
  • Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für nicht mehr rückabwickelbare, gefälschte UER-Einsparungen

Um die kurzfristige Verschlimmerung der Marktsituation für die Erneuerbaren Energien abzufangen, fordert die Initiative schnelle Abhilfe. Dies muss umgesetzt werden durch eine der folgenden Ansätze:

  • die kurzfristige Abschaffung der Möglichkeit der Doppelanrechnung bei Übersteigung des Mindestanteils fortschrittlicher Biokraftstoffe, sofern keine Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können. So wird sichergestellt, dass nur vorschriftskonform geprüfte Biokraftstoffe aus redlichen Produktionen eingesetzt werden. Dieses Instrument findet bereits bei der Bewertung von UER-Neuanträgen seine Anwendung. Oder:
  • die Erhöhung des Mindestanteils fortschrittlicher Biokraftstoffe schon für das Verpflichtungsjahr 2024. So kann der derzeit hohen Übererfüllung des Mindestanteils begegnet und der Absatz der heimischen Produzenten unterstützt werden. Schließlich ist zudem für die Umsetzung der RED III (Renewable Energy Directive) eine weitere Erhöhung der Quoten für erneuerbare Energien im Kraftstoffsektor erforderlich, um die Klimaziele zu erreichen. Dies gilt bislang maßgeblich für das Jahr 2027; einer früheren Umsetzung steht jedoch nichts im Wege.

 

Pressekontakt
Initiative Klimabetrug Stoppen
E-Mail: kontakt@carbonleaks.de

Weitere Informationen finden Sie unter:
www.carbonleaks.de

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Stellungnahme zum Änderungsentwurf der 38. BImSchV, 11.10.2024

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