
Stellungnahme
Positionspapier zur Stärkung der Betrugsprävention bei der Umsetzung der RED III in Deutschland
Berlin, 21.07.2025
1 Zusammenfassung
Die Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED III) in deutsches Recht noch in diesem Jahr ist entscheidend, um die Integrität des Biokraftstoffmarktes zu sichern und die anvisierten Klimaziele zu erreichen. Angesichts massiver Betrugsfälle, die die Glaubwürdigkeit des Marktes untergraben und seriöse Akteure benachteiligen, fordert die Initiative Klimabetrug Stoppen ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Betrugsprävention. Der Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums greift erfreulicherweise einige dieser Aspekte auf, geht aber nicht weit genug, um den Spuk im Quotenmarkt wirksam zu beenden. Unsere Empfehlungen beinhalten: die Reform des Vertrauensschutzes, die obligatorische Registrierung von Zertifizierungsstellen und Produzenten, umfassende behördliche Zugriffsrechte, ein Verbot des Nachhaltigkeitsnachweis-Tauschs, erweiterte Zollbefugnisse zur Probennahme, präzisere Rohstoffdefinitionen sowie eine drastische Verschärfung der Sanktionen. Diese Maßnahmen sind ggf. auch auf dem Verordnungsweg kurzfristig umsetzbar und essenziell, um die wirtschaftliche Stabilität der Branche wiederherzustellen und die Energiewende glaubwürdig zu gestalten.
2 Die Dringlichkeit effektiver Betrugsprävention in der RED III Umsetzung
Die RED III ist das zentrale europäische Regelwerk zur Förderung erneuerbarer Energien und setzt ambitionierte Klimaziele. Die Umsetzung ins nationale Recht soll für Deutschland Planbarkeit bis 2040 ermöglichen. Die zeitnahe nationale Umsetzung der RED III, insbesondere durch Anpassungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV), ist zwingend erforderlich. Die Frist für die RED III-Umsetzung war der 21. Mai 2025.
Um die Klimaziele zu erreichen, sind Biokraftstoffe, fortschrittliche Kraftstoffe und Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (RFNBOs) entscheidend. Der deutsche Biokraftstoffmarkt wird jedoch von einer europaweiten Betrugskrise heimgesucht, die seine Glaubwürdigkeit und die Klimavorteile untergräbt. Betrugsfälle, wie der einer nicht-existenten HVO-Anlage in Hongkong, zeigen gravierende Schwachstellen im Zertifizierungssystem auf. Dies führt zu wirtschaftlichen Schäden für seriöse Produzenten und untergräbt die tatsächliche Erfüllung der THG-Reduktionsziele. Um die Marktintegrität wiederherzustellen und die Klimaziele zu sichern, müssen robuste Betrugspräventionsmechanismen implementiert werden.
3 Maßnahmenpaket zur Betrugsprävention im Rahmen der RED III
3.1 Verbindlicher Zugang für behördliche Witness-Audits (Vor-Ort-Kontrollen) am Standort der Produzenten
Gesetzentwurf:
- 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 BImSchG schließt Biokraftstoffe von der Anrechnung aus, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch EU-Behörden nicht ermöglicht werden.
Artikel 3 Nummer 3 (§ 4b) des Entwurfs zur Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen konkretisiert dies für fortschrittliche Biokraftstoffe.
Forderung:
Der Biokraftstoffmarkt ist von illegalen Umdeklarierungen von Palmöl-Biodiesel zu fortschrittlichem Biodiesel aus Abfallfetten betroffen, insbesondere bei Importen aus China. Palmöl-Biodiesel ist seit 2023 nicht mehr anrechenbar. Der Referentenentwurf sieht verbindliche behördliche Witness-Audits am Standort der Biokraftstoffproduzenten vor, was ein wichtiges Fundament für effektivere Kontrolle ist. Nicht nur dort, auch an den relevanten Anfallstellen muss kontrolliert werden, ob sie tatsächlich so viel fortschrittlichen Abfall generieren. Hier ist eine wichtige Lücke, die es zu schließen gilt. Angesichts der abweichenden Qualität privater Audits sind zusätzliche Kontrollen durch die BLE oder beauftragte Behörden von EU-Mitgliedsstaaten unerlässlich. Die zuständige Behörde sollte mindestens einen Vor-Ort-Termin pro Anlage und Jahr durchführen; bei Verweigerung muss der Produzent die Berechtigung zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen verlieren.3 Dies verschiebt den Fokus von reaktiven Maßnahmen zu präventiver, aktiver behördlicher Kontrolle, um Betrug im Ansatz zu verhindern. Die Frist von nur maximal 42 Tagen zwischen der letzten Vor-Ort-Kontrolle durch die Zertifizierungsstelle und der Ausstellung eines Zertifikats ist zu kurz. Hier würden im Sinne der Betrugsprävention 60 Tage ausreichen. Dadurch würde Produzenten die notwendige Zeit zur Behebung festgestellter Mängel und Zertifizierungsstellen und Wirtschaftsakteuren die nötige Flexibilität gegeben.
Umsetzung:
Ergänzung in § 37b BImSchG-E:
Nicht angerechnet werden können Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus Produktionsanlagen, bei denen eine jährliche Vor-Ort-Kontrolle nicht ermöglicht wird. Ebenfalls nicht angerechnet werden können Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus Anfallstellen, bei denen keine stichprobenartige Vor-Ort-Kontrolle ermöglicht wird.
Änderung in § 25 Absatz 4 37. BImSchV-E: Zwischen Abschluss der letzten Tätigkeiten Vor-Ort im Rahmen der Evaluierung gemäß Kapitel 7.4 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013, und Ausstellung eines Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 60 Tagen liegen.
3.2 Einschränkung des Vertrauensschutzes für Nachhaltigkeitsnachweise
Der aktuelle "Vertrauensschutz" für Nachhaltigkeitsnachweise (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Biokraft-NachV) ist eine Schwachstelle. Er schützt Käufer von unrechtmäßigen Zertifikaten vor Aberkennung und Konsequenzen, es sei denn, vorsätzlicher Betrug wird eindeutig nachgewiesen. Dies ermöglicht die Anrechnung von illegal zu fortschrittlichem Biokraftstoff umdeklariertem Palmöl-Biodiesel auf die THG-Quote, selbst bei Betrugsverdacht.3 Die Initiative Klimabetrug Stoppen fordert eine Umkehr der Beweislast: Der Inverkehrbringer muss bei Verdachtsfällen nachweisen, dass er bei üblicher Sorgfalt keine Kenntnis von Betrug erlangen konnte, sonst ist die Menge nicht anrechenbar.3 Falsche Nachweise müssen aberkannt werden. Dies verlagert das Betrugsrisiko auf die Marktakteure und fördert Due Diligence.11
Merkmal |
Aktueller Zustand (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Biokraft-NachV) |
Vorgeschlagene Änderung |
Beweislast für Betrug |
Behörde muss vorsätzlichen Betrug und Kenntnis des Inverkehrbringers nachweisen. |
Inverkehrbringer muss nachweisen, dass er bei üblicher Sorgfalt keine Kenntnis von Betrug erlangen konnte. |
Anrechnung betrügerischer Mengen auf THG-Quote |
Anrechnung erfolgt, solange Kenntnis des Inverkehrbringers nicht nachgewiesen. |
Anrechnung wird unterbunden, wenn Sorgfaltspflicht nicht nachgewiesen oder Betrug bekannt. |
Auswirkungen auf Marktintegrität |
Fördert Sorglosigkeit, begünstigt Betrug, untergräbt Klimaziele. |
Stärkt Sorgfaltspflicht, entzieht Betrug die Basis, schützt Klimaziele. |
Umsetzung:
Ergänzung in § 37b BImSchG-E:
„Ein Vertrauensschutz entsteht nicht vor abschließender Anerkennung durch den Quotenbescheid.“
3.3 Obligatorische Registrierung von Herstellern fortschrittlicher Biokraftstoffe oder RFNBO
Gesetzentwurf:
Der Entwurf sieht keine explizite obligatorische Registrierung von Herstellern fortschrittlicher Biokraftstoffe oder RFNBO als Voraussetzung für die Quotenanrechnung vor. Er konzentriert sich auf die Registrierung von Zertifizierungsstellen und Vor-Ort-Kontrollen (§ 37b Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BImSchG). Die Unionsdatenbank (§ 37i BImSchG und § 19 Abs. 5 37. BImSchV) erhöht die Transparenz, ersetzt aber keine direkte Produzentenregistrierung.
Forderung:
Importe von umdeklariertem Palmöl bringen den Biokraftstoffmarkt in eine Schieflage. Wir schlagen ein behördliches Zulassungsverfahren für Produzenten fortschrittlicher Biokraftstoffe vor, das Voraussetzung für die Quotenanrechnung sein sollte.3 Fortschrittliche Biokraftstoffe und RFNBOs sind aufgrund hoher Anreize betrugsanfällig.16 Obwohl andere EU-Länder Registrierungspflichten haben 18, fehlt in Deutschland eine spezifische behördliche Registrierungspflicht für Produzenten als Voraussetzung für die Quotenanrechnung.23 Betrugsfälle mit nicht-existenten Anlagen 1 zeigen, dass das System am Ursprung versagt. Eine obligatorische behördliche Zulassung der Produzenten würde eine präventive Kontrollinstanz schaffen und die Glaubwürdigkeit der Lieferkette stärken.
Umsetzung:
Ergänzung in § 37b BImSchG-E:
„Die Anrechnung setzt eine vorherige Registrierung des Herstellers einschließlich technischer Daten und Standortangaben voraus.“
3.4 Verbot von „Nachhaltigkeitsnachweis-Tausch“ mit Nicht-EU-Ware
Gesetzentwurf:
Der Entwurf adressiert dies durch den Ausschluss von Biokraftstoffen aus Palmöl, Sojaöl und Palmöl-Reststoffen von der THG-Quote (Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 37b Absatz 8 Satz 1) BImSchG). Die Unionsdatenbank (§ 37i BImSchG und § 19 Abs. 5 37. BImSchV) stärkt die Transparenz und Nachverfolgbarkeit. Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung in der Massenbilanzierung (§ 19 Abs. 2 Nr. 5 37. BImSchV) sollen Betrug verhindern.
Forderung:
Der Biokraftstoffmarkt ist vom Verdacht der illegalen Umdeklarierung von Palmöl-Biodiesel zu fortschrittlichem Biodiesel aus Abfallfetten betroffen, insbesondere bei Importen aus China.3 Palmöl-Biodiesel ist seit 2023 nicht mehr anrechenbar.25 Der "Nachhaltigkeitsnachweis-Tausch" oder die Umgehung von Importzöllen durch falsche Ursprungsangaben ist ein verbreitetes Betrugsmuster.1 Dies untergräbt RED III-Ziele und kann zu Strafen führen.28 Daher fordern wir strengere Massenbilanzregeln und Maßnahmen gegen Betrug im Zusammenhang mit Zöllen.17 Ein Verbot des Tauschs erfordert eine strengere Verknüpfung von physischem Fluss und Nachhaltigkeitsnachweis, um die Umgehung von Vorschriften zu unterbinden.
Umsetzung:
Neuer Absatz in § 37b oder § 37c BImSchG-E:
„Ein Tausch von Nachhaltigkeitsnachweisen zwischen verzollter EU-Ware und unverzollter Drittlandsware ist unzulässig.“
3.5 Obligatorische Registrierung von Zertifizierungsstellen (Auditoren) in Deutschland
Gesetzentwurf:
- Der Entwurf regelt die Anerkennung und Registrierung von Zertifizierungsstellen neu. Artikel 2 Nummer 16 (§ 31) der 37. BImSchV führt eine grundsätzliche Akkreditierungspflicht
- Artikel 2 Nummer 18 (§ 35a) der 37. BImSchV etabliert eine Registrierungspflicht für Zertifizierungsstellen aus anderen EU- oder Drittstaaten, um Doppelprüfungen zu vermeiden und die Überwachung zu sichern. Informationsaustausch zwischen BLE und Akkreditierungsstelle wird ermöglicht.
Forderung:
Umfassende Zertifizierungssysteme sind zentral für die Nachhaltigkeitsverifizierung, doch Betrugsfälle zeigen, dass Zertifizierungsstellen in ihrer Aufsicht versagen können.1 Daher fordern wir eine engere Überwachung und Rechenschaftspflicht.2 Trotz bestehender Anerkennung durch die BLE 13 sind massive Betrugsfälle aufgetreten.1 Eine aktive, risikobasierte behördliche Aufsicht über Zertifizierungsstellen ist notwendig, um deren Sorgfaltspflicht und Haftung zu gewährleisten.
Umsetzung:
Ergänzung zu § 37h BImSchG-E:
„Die zuständige Behörde führt ein Register aller tätigen Zertifizierungsstellen einschließlich deren Akkreditierungen, Prüfberichten und Standorten.“
3.6 Nachholen von Klimaschutz: Anhebung der Quote 2027
Gesetzentwurf:
- In Artikel 1 Absatz 4 (§37a) BImSchG wird festgelegt, dass die Minderungspflicht im Jahr 2027 um 3 Prozent auf 15 Prozent steigt.
- Durch Artikel 2 (§37h) BImSchG wird ein Mechanismus implementiert, der bei Übererfüllung eine Erhöhung um das bis zu 1,5-fache der Differenz aus dem Prozentsatz des folgenden und des übernächsten Verpflichtungsjahres ermöglicht.
Forderung:
Im November 2024 beschloss die damalige Bundesregierung, dass überschüssige THG-Quotenmengen aus 2024 nicht in den beiden Folgejahren angerechnet werden können. Erhebliche Teile dieses Überschusses stammen aus fragwürdigen Quellen, wie UER-Projekten. 2027 jedoch strömen diese Mengen wieder in den Markt. Damit droht der Betrug den Markt ein zweites Mal aus der Balance zu werfen. Der Übererfüllungsmechanismus im Referentenentwurf reicht nicht aus, um das aufzufangen. Um das zu verhindern und im gleichen Zug den verpassten Klimaschutz nachzuholen, fordern wir eine einmalige Anhebung der Quote im Jahr 2027 auf das Niveau von dem Jahr 2028. Damit würde echter Klimaschutz gefördert und ein erneutes Einbrechen des Quotenpreises verhindert werden.
Umsetzung:
Änderung bei § 37a BImSchG:
Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt […] ab dem Kalenderjahr 2027 17,5 Prozent.
3.7 Umfassender Informationszugriff der Behörde (BLE)
Gesetzentwurf:
- Der Entwurf stärkt den Informationszugriff. Artikel 2 Nummer 20 Buchstabe b (§ 38 Absatz 2) der 37. BImSchV und Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe a (§ 42 Absatz 2) der 37. BImSchV ermöglichen die Einsicht, Prüfung und Kopie geschäftlicher Unterlagen.
- Artikel 2 Nummer 27 Buchstabe a (§ 46) der 37. BImSchV erweitert die Auskunftspflichten.
- Artikel 1 Nummer 8 (neuer § 37i) des BImSchG verpflichtet Kraftstoffanbieter zur Eintragung von Mengen und Emissionen in die Unionsdatenbank.
- Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe c (neue Absätze 5 bis 8) der 37. BImSchV konkretisiert diese Dokumentationspflicht für die gesamte Lieferkette.
Forderung:
Die BLE ist die zentrale Behörde für Nachhaltigkeitszertifizierung und betreibt das Nachhaltige-Biomasse-System (Nabisy).7 Sie hat weitreichende Betretungs-, Kontroll- und Auskunftsrechte 14, doch Betrugsfälle zeigen Lücken in der praktischen Durchsetzbarkeit, besonders bei grenzüberschreitenden Strukturen. Umfassender Informationszugriff erfordert forensische Prüfung, Verfolgung grenzüberschreitender Lieferketten und Verifizierung der Realität hinter den Papieren. Dies bedingt eine Stärkung der Ermittlungskapazitäten und internationale Zusammenarbeit.
Umsetzung:
Erweiterung des § 52 Abs. 1 BImSchG-E:
„Dies umfasst auch Verträge, Auditberichte, Rohstoffanalysen, Buchhaltungsdaten und Warenwirtschaftsdaten.“
3.8 Ermächtigung des Zolls zur Probennahme bei Verdacht durch die BLE
Gesetzentwurf:
Der Entwurf enthält keine expliziten Regelungen zur Ermächtigung des Zolls zur Probennahme auf Anweisung der BLE oder zur verpflichtenden Einführung der C14-Methode/Rückstellmustern. Jedoch stärkt Artikel 2 Nummer 26 (§ 45) der 37. BImSchV den Datenaustausch mit Hauptzollämtern und EU-Organen, was die Koordination verbessert. Die allgemeine Nachweispflicht kann bereits Probennahmen umfassen.
Forderung:
Der Zoll überwacht die THG-Quote und kann Proben von importiertem Biokraftstoff entnehmen.24 Die BLE führt Nabisy und prüft Verdachtsfälle.23 Eine enge Zusammenarbeit zwischen BLE und Zoll ist entscheidend, um Betrug, insbesondere bei Importen, zu bekämpfen.30 Die BLE hat Fachwissen und Daten, der Zoll exekutive Befugnisse zur Probennahme.1 Eine explizite gesetzliche Ermächtigung des Zolls zur Probennahme auf Anweisung der BLE, ggf. mittels C14-Methode, würde eine mächtige Kontrollinstanz an der Importgrenze schaffen und die physische Integrität importierter Biokraftstoffe sichern.
Umsetzung:
Ergänzung in § 37h BImSchG-E:
„Die BLE kann den Zoll zur Probenahme und Analyse verpflichten. Die Anwendung der C14-Methode ist verpflichtend. Rückstellmuster sind zu nehmen und aufzubewahren.“
3.9 Trennscharfe Definition der Rohstoffe in der BLE-Biomasse-Code-Liste
Gesetzentwurf:
- Der Entwurf passt Rohstoffdefinitionen an. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 37b Absatz 8 Satz 1) BImSchG schließt Biokraftstoffe aus Palmöl, Sojaöl und Palmöl-Reststoffen sowie Rohstoffe mit hohem iLUC-Risiko von der Anrechenbarkeit aus.
- Artikel 3 Nummer 10 (Anlage 1) und Artikel 3 Nummer 11 (Anlage 4) der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen fügen neue Rohstoffe zu Annex IX Teil A und B hinzu, um Klarheit zu schaffen und Betrug zu reduzieren.
Forderung:
Die BLE führt eine detaillierte Biomasse-Code-Liste im Nabisy-System, die Rohstoffe den Kategorien Annex IX Teil A (fortschrittlich) und Teil B (konventionell/Abfälle) zuordnet.31 Die RED III erweitert diese Liste, was präzise Definitionen erfordert.16 Probleme mit Definitionen und Kategorisierungen, wie irrtümliche "neutral"-Einträge 34 oder unklare Abgrenzungen bei "Abfall/Reststoff aus der Landwirtschaft" 35, begünstigen Betrug.1 Die Liste muss dynamisch angepasst werden, um "Grauzonen" zu schließen und Falschdeklarationen zu verhindern.
Rohstoffkategorie |
Aktuelle Definition/ Problem |
Annex IX Zuordnung |
Betrugsrisiko |
Vorschlag zur Präzisierung |
Altspeiseöle und -fette (UCO) |
Annex IX Teil B, gedeckelt auf 1,9%. Hohes Betrugsrisiko bei Importen, oft Umdeklarierung von Palmöl oder anderen Ölen.1 |
Teil B |
Hoch |
Einführung strengerer Herkunftsnachweise (z.B. C14-Methode für Importe), Verbot des "Nachhaltigkeitsnachweis-Tauschs" (siehe 2.6). Klare Abgrenzung von "frischen" Ölen. |
Rohstoffe aus Landwirtschaft (z.B. Mais, Zuckerrübe) |
Konventionell, aber "irrtümliche" Neutral-Kategorisierung für Biomethan.34 |
Konventionell |
Mittel |
Regelmäßige und transparente Überprüfung der Biomasse-Codes, um Fehlklassifizierungen zu vermeiden. Klare Abgrenzung zwischen Hauptkulturen und Reststoffen. |
Tierische Fette |
Teil B.31 Potenzial für indirekte THG-Emissionen bei Umwidmung aus anderen Sektoren (z.B. Seifenproduktion).36 |
Teil B |
Mittel |
Klare Kriterien für die Anrechenbarkeit, die die Vermeidung von Verdrängungseffekten in anderen Sektoren sicherstellen. |
Umsetzung:
Ermächtigungsgrundlage in § 66 BImSchG-E:
„Das BMUKN wird ermächtigt, verbindliche Definitionen und Klassifizierungen der Rohstoffe in der BLE-Liste durch Rechtsverordnung festzulegen.“
3.10 Kein Schlupfloch im Flugsektor
Gesetzentwurf:
In Artikel 2 Absatz 1 (§37a) BImSchG wird festgelegt, dass nur Kraftstoffanbieter, die sowohl fossiles Kerosin als auch andere Kraftstoffe in Verkehr bringen, Quotenverpflichtete im Flugverkehr sind.
Forderung:
Die Regelung im Entwurf lässt ein Schlupfloch für Quotenverpflichtete, die neben Kerosin auch andere Kraftstoffe in Verkehr bringen. Würde die Inverkehrbringung von Kerosin an ein neugegründetes Tochterunternehmen ausgelagert werden, wären sie von der Minderungspflicht ausgeschlossen. Im Sinne des Klimaschutzes muss diese Möglichkeit unterbunden werden. Dazu müssen als Anbieter gesamte Organisationen gelten, nicht nur einzelne Unternehmen. Hier ist eine Präzisierung im Gesetz vonnöten.
Umsetzung:
„Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 ist, wer ausschließlich Flugturbinenkraftstoff in Verkehr bringt und nicht Teil einer Unternehmensgruppe ist, innerhalb derer andere Unternehmen Kraftstoffe gemäß Satz 1 in Verkehr bringen.“
4 Abschreckende Sanktionen: Von der Ordnungswidrigkeit zur Straftat und höhere Bußgelder
4.1 Analyse der aktuellen Sanktionsmechanismen und ihrer Defizite
Verstöße gegen die Biokraft-NachV, wie falsche Angaben, sind meist Ordnungswidrigkeiten nach § 62 Abs. 2 Nr. 3b BImSchG.37 Der aktuelle Bußgeldrahmen von maximal 10.000 Euro (potenziell 50.000 Euro) 3 ist angesichts der immensen Betrugsgewinne nicht abschreckend genug.3 Die Diskrepanz zwischen Betrugsgewinn und geringen Bußgeldern (Schäden in Millionen Tonnen CO2 1) schafft einen Anreiz für Betrug als "Kavaliersdelikt". Effektive Prävention erfordert Sanktionen, die den wirtschaftlichen Vorteil des Betrugs deutlich übersteigen.
4.2 Einführung von Straftatbeständen für schwerwiegenden Biokraftstoffbetrug
Gesetzentwurf:
Der Entwurf führt in Artikel 2 Nummer 29 (neuer § 52a) der 37. BImSchV neue Ordnungswidrigkeitstatbestände mit Bußgeldern bis zu hunderttausend Euro ein.
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c (§ 5 Absatz 5) der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht bei vorsätzlicher Falschangabe für Ladestrom eine strafrechtliche Verfolgung (z.B. Betrug, § 263 StGB). Eine allgemeine Einstufung von "Zertifikate-Betrug" als Straftatbestand ist nicht vorgesehen.
Forderung:
Umweltstraftaten können mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet werden, in schweren Fällen bis zu fünfzehn Jahren.39 Biokraftstoffbetrug, der Klimaziele untergräbt und den Markt verzerrt, sollte als Straftat eingestuft werden.2 Das sollte auch Auditoren betreffen, die Betrug ermöglichen. Ähnlich dem Steuerstrafrecht, wo hohe Hinterziehungsbeträge zu Haftstrafen führen 42, würde dies ein starkes Signal senden. Die Kriminalisierung erhöht die Abschreckung durch höhere Strafen und persönliche Haftung, schützt die Marktintegrität und stärkt das Vertrauen in den Klimaschutz.39
Umsetzung:
Ergänzung § 69 BImSchG-E und neuer § 70 BImSchG-E:
„Wer vorsätzlich unrichtige oder gefälschte Nachhaltigkeitsnachweise erstellt oder in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
4.3 Anpassung der Bußgeldhöhen: Die Formel "Pönale (€600/to CO2) * eingesparte Menge CO2, die nicht erbracht wurde"
Gesetzentwurf:
Der Entwurf erhöht Bußgelder für Ordnungswidrigkeiten auf bis zu hunderttausend Euro.Die Pönale von 0,60 Euro pro Kilogramm CO2-Äquivalent (§ 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 BImSchG) bleibt bestehen, wird aber nicht direkt als Bußgeldformel auf Betrugsfälle angewendet, sondern durch feste Bußgeldobergrenzen gedeckelt. Die Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile ist im Umweltrecht vorgesehen.
Forderung:
Die Pönale für Nichterfüllung der THG-Quote beträgt 600 Euro pro Tonne CO2-Emission.40 Wir schlagen vor, diese Formel direkt auf Betrugsfälle anzuwenden, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Das Bußgeld sollte sich an der durch Betrug vorgetäuschten CO2-Einsparung orientieren. Diese Formel (€600/t CO2 * nicht erbrachte CO2-Einsparung) knüpft an die etablierte Pönale an 40, macht die Strafe proportional zum Schaden und transparent, was die Abschreckung maximiert.
Merkmal |
Art des Verstoßes |
Aktueller Bußgeldrahmen (Ordnungswidrigkeit) |
Vorgeschlagener Sanktionsmechanismus (Straftat/Bußgeld) |
Bußgeld/Strafe |
Falsche Angaben im Nachhaltigkeitsnachweis (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Biokraft-NachV) |
Ordnungswidrigkeit nach § 51 Biokraft-NachV i.V.m. § 62 Abs. 2 Nr. 3b BImSchG. Bußgeld bis 10.000 €, mit Änderung bis 50.000 €.3 |
Straftatbestand bei schwerwiegendem Betrug. Bußgeld nach Formel: Pönale (600 €/to CO2) * eingesparte Menge CO2, die nicht erbracht wurde.40 Zusätzlich Freiheitsstrafe nach Maßgabe des Umweltstrafrechts.39 |
Bußgeld/Strafe |
Nichterfüllung der THG-Quote (als Folge von Betrug) |
Ausgleichsabgabe/Pönale von 600 € pro Gigajoule Fehlmenge.43 |
Zusätzlich zur Ausgleichsabgabe, strafrechtliche Verfolgung des Betrugs, der zur Nichterfüllung führte, mit den oben genannten Sanktionen. |
Umsetzung:
„Bußgelder können sich nach dem Klimaschaden berechnen: 600 €/t CO₂ × erschlichene Menge.“
5 Zeitliche Umsetzung und Ausblick
Die Frist zur RED III-Umsetzung in nationales Recht war der 21. Mai 2025. Das Gesetz soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten, die Einhaltung dieser Frist ist unerlässlich. Angesichts der erheblichen Schäden durch Betrug ist eine sofortige und entschlossene Reaktion der Behörden zwingend erforderlich. Die Beschleunigung des Rollouts der Unionsdatenbank (UDB) mit Durchsetzungsbefugnissen ist dringend geboten, um Transparenz zu verbessern und Anomalien zu identifizieren. Die konsequente Umsetzung der Maßnahmen wird Betrug eindämmen, das Marktvertrauen wiederherstellen und Investitionen in nachhaltige Kraftstoffe fördern. Ein transparenter, kontrollierter und sanktionierter Markt ist essenziell für die Klimaneutralität bis 2045 und die Akzeptanz erneuerbarer Energieträger.4 Biokraftstoffbetrug untergräbt das Vertrauen in die Energiewende; die Wiederherstellung dieses Vertrauens ist von höchster Priorität.
6 Referenzen
- Biofuels Fraud is Happening Right Now. Can We Stop It? - ResourceWise, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.resourcewise.com/blog/biofuels-fraud-is-happening-right-now.-can-we-stop-it
- UFOP calls for abolition of double counting, stricter fraud prevention, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.biobased-diesel.com/post/ufop-calls-for-abolition-of-double-counting-stricter-fraud-prevention
- Verschärfung der Nachhaltigkeitszertifizierung im Kampf gegen den Betrug bei Importen fortschrittlicher Biokraftstoffe 16. Mai - Lobbyregister, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/74/343272/Stellungnahme-Gutachten-SG2407240007.pdf
- RED III - VDA, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.vda.de/dam/jcr:f3272bf7-0506-4114-8978-04cde167d2c1/240821_VDA_Positionspapier_RED_III.pdf
- BMWE legt RED III Entwurf vor | Latest Market News - Argus Media, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.argusmedia.com/de/news-and-insights/latest-market-news/2701051-bmwe-legt-red-iii-entwurf-vor
- German government approves draft law to accelerate renewables expansion, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.cleanenergywire.org/news/german-government-approves-draft-law-accelerate-renewables-expansion
- Biokraft-NachV - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung - IZU - Umweltpakt Bayern, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.umweltpakt.bayern.de/abfall/recht/bund/333/biokraft-nachv-biokraftstoff-nachhaltigkeitsverordnung
- Rechtsrahmen in Deutschland - VDB – Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie, Zugriff am Juli 7, 2025, https://biokraftstoffverband.de/themen/rechtsrahmen-in-deutschland/
- BMWE - Biokraftstoffe und alternative Kraftstoffe - BMWK.de, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/mineraloel-biokraftstoffe-und-alternative-kraftstoffe.html
- Initiative Klimabetrug Stoppen fordert: Betrug muss Konsequenzen für alle Beteiligten haben – Vertrauensschutz muss reformiert werden! | Windkraft-Journal, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.windkraft-journal.de/2025/05/07/initiative-klimabetrug-stoppen-fordert-betrug-muss-konsequenzen-fuer-alle-beteiligten-haben-vertrauensschutz-muss-reformiert-werden/211627
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- Registrieren Sie Ihr Unternehmen bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen | Business Belgium, Zugriff am Juli 7, 2025, https://business.belgium.be/de/ihre_firma_gruenden/registrierung_bei_der_zentralen_unternehmensdatenbank
- Biofuels, sustainability criteria, database and exemptions | FPS Public Health - Belgium.be, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.health.belgium.be/en/biofuels-sustainability-criteria-database-and-exemptions
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- EEX launches biogas production certificates registry in France | Bioenergy Insight Magazine, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.bioenergy-news.com/news/eex-launches-biogas-production-certificates-registry-in-france/
- Nabisy - Startseite - BLE, Zugriff am Juli 7, 2025, https://nabisy.ble.de/
- Zoll online - Nachweispflichten, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Treibhausgasquote-THG-Quote/Nachweispflichten/nachweispflichten.html
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- Biofuel fraud: What it means for EU RED III, US RFS, and global sustainability claims, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.circularise.com/blogs/biofuel-fraud
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- 51 Biokraft-NachV - Einzelnorm - Gesetze im Internet, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.gesetze-im-internet.de/biokraft-nachv_2021/__51.html
- 51 Ordnungswidrigkeiten - Biokraft-NachV - Buzer.de, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.buzer.de/51_Biokraft-NachV.htm
- Umweltordnungswidrigkeiten und Umweltstraftaten - Umweltbundesamt, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.umweltbundesamt.de/themen/nachhaltigkeit-strategien-internationales/umweltrecht/umweltordnungswidrigkeiten-umweltstraftaten
- THG-Quote - Potenzielle Strafen für Mineralölkonzerne - Geld für eAuto, Zugriff am Juli 7, 2025, https://geld-fuer-eauto.de/wissensplattform/thg-quote-strafen-mineraloelkonzerne
- UER-Nachweise: Expertenstreit um falsche Klima-Zertifikate - Deutscher Bundestag, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1033036
- Die Strafe bei Steuerhinterziehung | HT Defensio - HT Strafrecht, Zugriff am Juli 7, 2025, https://ht-strafrecht.de/straftat/steuerhinterziehung/
- Unterquote für fortschrittliche Biokraftstoffe - Zoll, Zugriff am Juli 7, 2025, https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Treibhausgasquote-THG-Quote/Quotenverpflichtung/Erfuellung-Quotenverpflichtung/Unterquote-fortschrittliche-Kraftstoffe/unterquote-fortschrittliche-kraftstoffe_node.html
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